Satzung

WORLD LIFE VISION e.V.

Überarbeitete geänderte Vereinssatzung vom 30. Mai 2021

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein trägt den Namen: „WORLD LIFE VISION“. Der Verein soll nunmehr in das Ver- einsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zu- satz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Steinheim/NRW. Der Verein versteht sich als selbständiger und unabhängiger Verein. Er ist nicht Mitglied eines Dachverbandes, gleich ob im In- oder Ausland.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

1.

Zweck des Vereins ist es, die Interessen von Menschen und Tieren in Not wahrzunehmen, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, soziale Benachteiligung, Not und unwürdige Situationen und Lebensbedingungen für Menschen und Tiere zu beseitigen sowie passiv und aktiv auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken. Hierzu gehört auch der Schutz von Umwelt und Natur, sowie die Förderung der Gemeinschaft, der Kommunikation und des Zusammenlebens aller Menschen durch die Unterstützung von kulturellen und künstlerischen Aktivitäten und Einrichtungen.

2.

Im Detail verschreibt sich der Verein daher folgenden Zwecken gemäß §§52, 53 AO:

– Förderung der Jugend- und Altenhilfe

– Förderung intemationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

– Die selbstlose Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen, seelischen oder wirtschaftlichen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

– Förderung, Einrichtung, Erhalt und Rettung kultureller und sozialer Begegnungsstätten, Begegnungsmöglichkeiten und Einrichtungen

– Tierschutz, Tierettung und Tiernothilfe.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht indem:

durch Mitglieder und ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter hilfsbedürftigen Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen, Alten, und Pflegebedürftigen, deren Familien und deren Gemeinschaften geholfen wird, ihre Grundbedürfnisse (Ernährung, Obdach, Kleidung etc.) zu befriedigen sowie sie, wenn möglich, zu befähigen, selbst und dauerhaft für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und einen nützlichen Beitrag zur Verbesserung der Lebensqualitat ihrer gesamten Lebens-gemeinschaft zu leisten.

Um dies zu erreichen, sollen wirtschaftliche Hilfsquellen und berufliche Erfahrungen zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollen kulturelle und soziale Begegnungsmöglichkeiten aller Art geschaffen, erhalten und gefördert werden, um zur Gemeinschaft, der allgemeinen Bildung und zur Verbesserung der direkten Beziehungen zwischen den Menschen und deren Verständnis füreinander beizutragen. Tieren in Not und ihren Besitzern soll finanziell, aktiv und passiv durch z. B. die Übernahme von Tierarzt-, Unterbringungs- und Futterkosten und die Rettung aus nicht vertretbaren Lebensbedingungen geholfen werden.

4. Der Satzungszweck soll insbesondere auch projektbezogen verwirklicht werden, indem vorrangig kleinere, bereits existierende Hilfsprojekte aus verschiedenen Ländern gefördert werden, einzelne Familien, Personen und Institutionen (z.B. Kinderheime, Krankenhäuser, Tierheime, soziale und kulturelle Einrichtungen etc.) Hilfe erfahren und außerdem eigene Projekte initiiert und durchgeführt werden, wozu auch die Errichtung mobiler sowie immobiler Einrichtungen gehört mit denen die oben genannte Zweck- und Zielrichtung des Vereines erreicht werden kann und soll.

Hierbei wird insbesondere Wert darauf gelegt, dass die Unterstützer und Förderer einerseits und die Protegier andererseits in direkte und unmittelbare Beziehung zueinander treten.

5. Außerdem sollen Projekte, die dem aktiven Umwelt- und Naturschutz, der kulturellen Verständigung und der Behebung sozialer Missstände dienen, gefördert und unterstützt werden.

6. Der Verein wird international Spenden einwerben und freigiebige Zuwendungen jeder Art annehmen.

§ 3 Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit des Vereinszwecks

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er unterhält keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Begründung der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche und auch juristische Person werden, die ethische und mora- lische Grundsätze achtet und den Sinn und Zweck des Vereins unterstützt.

2. Die Mitgliedschaft differenziert in ordentliche Vereinsmitglieder und Fördermitglieder. Orden- tliches Vereinsmitglied kann werden, wer bereit ist, neben der Pflicht zur Zahlung eines Mit- gliedsbeitrages weitere Mitgliedspflichten zur Förderung des Vereinszweckes zu übernehmen. Diese besonderen Mitgliedspflichten liegen in Folgendem: – aktive ehrenamtliche Mitarbeit im Verein und/oder – Zuwendungen in besonderer Höhe an den Verein und/oder – besonderer öffentlicher Einsatz für den Verein (publicity)

Anstelle dieser Pflichten jedoch auch darüber hinaus kann sich das ordentliche Mitglied durch Erklärung im Antrag auf Mitgliedschaft zu sonstigen Handlungen und Maßnahmen verpflichten, die den Vereinszweck fördern. Mitglieder, die solche Pflichten nicht übernehmen wollen, werden lediglich Fördermitglieder.

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Hierzu soll das Antragsformular des Vereins genutzt werden, welches in ordentliche und Fördermitgliedschaft unterscheidet. Dieses Antragsformular enthält eine Zusammenfassung des Vereinszwecks, die die ordentlichen Mitglieder treffenden Pflichten, die vom ordentlichen Mitglied übernommenen besonderen Pflichten, den Hinweis darauf, dass Mitgliederversammlungen per E-Mail einberufen werden und den im laufenden Geschäftsjahr zu zahlenden Mitgliedsbeitrag. Über die Aufnahme entscheidet dann der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Aufnahmeerklärung und Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Es ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten. 2. Die Mitgliedschaft endet ferner mit dem Tod des Vereinsmitglieds, dessen Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

§6 Ausschluss/Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied kann aus dem Verein nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlos- sen werden. Ein Ausschluss kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Mitglied

a) in seiner Handlungs- und Verhaltensweise ethische und/oder moralische Grundsätze schwerwiegend verletzt, oder

b) in grober und wiederholter Art und Weise gegen die Vereinsinteressen und/oder die Satzungsbestimmungen zuwiderhandelt, sich wiederholt ehrlos verhält oder in wie- derholter und grober Weise das Vereinsleben stört.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

2. Einem Ausschluss hat stets eine Abmahnung durch den Vorstand des Vereins vorauszuge- hen, erst wenn dies erfolglos bleibt, darf ein Ausschluss erfolgen. In besonders schwerwie- genden Fällen kann eine Abmahnung unterbleiben. Hierüber entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit nach Anhörung des Betroffenen. Der Vorstand entscheidet auch über einen Antrag von Vereinsmitgliedern auf Ausschluss eines Mitgliedes. Dieser Antrag muss schriftlich vorgelegt werden und ist nur beachtlich, wenn er von mindestens 1/5 der Mitglieder des Vereins unterzeichnet ist. Der Antrag hat die Gründe für das Ausschlussbegehren zu enthalten. Der Ausschluss ist dem betroffenen Vereinsmitglied schriftlich bekannt zu geben.

3. Ein Ausschluss ist nicht mehr möglich, wenn mehr als ein Jahr seit bekannt werden der den Ausschluss begründenden Sachverhaltes vergangen ist.

4. Gegen einen Ausschluss steht dem betroffenen Mitglied der Widerspruch zu, über welchen die Mitgliederversammlung beschließt. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Be- kanntgabe des Ausschlusses beim Vereinsvorstand einzureichen. Dem Vorstand steht es frei, ob er zur Entscheidung über den Widerspruch eine außerordentliche Mitgliederver- sammlung einberuft oder die Entscheidung über den Widerspruch im Rahmen der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zur Abstimmung stellt. Der Ausschließungsbeschluss der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, sich im Rahmen seines Widerspruchs erneut schriftlich gegenüber dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, wobei diese Stellungnahme der Mitgliederversammlung vor Beschlussfassung über den Widerspruch zur Kenntnis gegeben werden muss. Das betroffene Mitglied ist ebenfalls berechtigt, in der über den Widerspruch entscheidenden Mitgliederversammlung Stellung zum Ausschließungsantrag zu nehmen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht ein Stimmrecht in dieser Mitgliederversammlung nicht zu. Wenn das ausgeschlossene Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend ist, so ist ihm die Entscheidung über den Widerspruch schriftlich mitzuteilen.

6. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt und der Vorstand den rückständigen Mitgliedsbeitrag durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift des Mitglieds angemahnt hat und die Mahnung einen Hinweis auf die bevorstehende Streichung der Mit- gliedschaft enthielt und das Mitglied den rückständigen Beitrag nicht innerhalb von drei Wochen nach der Absendung der Mahnung gezahlt hat.

§7 Mittel des Vereins

1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand fest- gesetzt. Von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitglieder werden unterschiedlich hohe Mitgliedsbeiträge erhoben. Der Beitrag von Mitgliedern, die nach deutschem Steuerrecht kein steuerpflichtiges Einkommen haben oder für die die Zahlung des Mitgliedsbeitrages eine besondere Härte bedeuten würde, kann vom Vorstand auf Antrag ermäßigt werden. Unter den zuvor genannten Voraussetzungen können Mitglieder, die den Verein in besonde- rer Weise fördern (z. B. ehrenamtliche Tätigkeit) auch vollumfänglich von der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit.

2. Der Mitgliedsbeitrag ist pro Jahr der Mitgliedschaft zu entrichten. Er ist im Voraus zu zahlen und zum Ersten des jeweiligen Monats fällig, der dem Eintrittsmonat entspricht. Der Mit- gliedsbeitrag ist auch für das Eintrittsjahr voll zu entrichten, er ist dann bei Eintritt fällig. , Die Beiträge müssen bis zum Fälligkeitstermin zu Gunsten der Bankverbindung des Vereins gutgeschrieben sein. Die Bankverbindung wird durch den Vorstand mitgeteilt. Der Vorstand kann entscheiden, ob in Ausnahmefällen eine Barzahlung akzeptiert wird.

3. Der Verein kann zur Durchführung seiner satzungsmäßigen Aufgaben und Ziele im Rah- men der gesetzlichen Bestimmungen Spendenaufrufe und öffentliche Sammlungen durch- führen und Zuschüsse jeder Art entgegennehmen.

4. Geld, welches nicht für die laufende Vereinstätigkeit und Verwaltung des Vereines benötigt wird und welches auch nicht dafür vorgesehen ist, binnen des folgenden Geschäftsjahres einem satzungsgemäßen Zweck zugeführt zu werden ist in freie und zweckgebundene Rücklagen einzustellen. In jedem Jahr dürfen neue freie Rücklagen von maximal einem Drittel des Überschusses und maximal 10 % der sonstigen zeitnahen zu verwendenden Mittel gebildet werden. Um den Einsatz von Vereinsmitteln für Größere, dem Vereinszweck entsprechende Projekte zu ermöglichen kann Geld auch in Zweckgebundene Rücklagen eingestellt werden. Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, dass die Buchführung des Vereines erkennen lässt, dass und welche Mittel des Vereines solchen Rücklagen zugeführt wurden. Entfällt der Zweck der konkreten zweckgebundenen Rücklage später, so ist der betroffene Geldbetrag unverzüglich für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Dem Vorstand ist es ebenso gestattet Rücklagen für regelmäßig dem Verein entstehenden wiederkehrende Kosten (Gehälter, Mieten, Pacht, etc.) zu bilden. Zweckgebundene Rücklagen dürfen lediglich für einen Zeitraum gebildet werden, der der zur Realisierung des konkreten satzungsgemäßen Projektes angemessen ist.

5. Die Finanzen des Vereins werden von dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden verwaltet. Der 1. stellvertretende Vorsitzende erstattet der Mitgliederversammlung zu der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 9 der Satzung) und die Mitgliederversammlung (§ 10 der Satzung).

§9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter. Vorstandsmitglieder müssen zwingend Vereinsmit- glieder sein.

2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden des Vereins allein vertreten. Daneben wird der Verein‘ durch den 1. und 2. stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis ist dies dahingehend einzuschränken, dass die stellvertretenden Vorsit- zenden von ihrer Vertretungsbefugnis nur in dringenden Fällen und nur dann, wenn der Vorsitzende des Vereins verhindert ist, Gebrauch machen dürfen.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in Einzelabstimmung mit einfacher Mehr- heit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Lebenszeit gewählt. Scheiden Mitglieder des Vorstandes aus, so ist der verbleibende Vorstand verpflichtet sofort eine Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen, in der die, die vakant gewordenen Vorstandspositionen ausfüllenden Vorstandsmitglieder ge- wählt werden. Die Möglichkeit zum jederzeitigen Widerruf der Vorstandsbestellung nach § 27 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Es kann sowohl die Bestellung des gesamten Vorstandes, als auch die Bestellung einzelner Vorstandsmitglieder widerrufen werden. In jedem Fall ist die Widerruflichkeit beschränkt auf die in § 6 Abs. 1 a und b genannten Fälle, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung und grobe Verletzungen der den Vorstand treffenden Pflicht zur ordnungsgemäße und gewissenhaften Geschäftsführung.

4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Versammlungen mit einfacher Mehrheit der abge- gebenen Stimmen. Er ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder beschluss- fähig. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden. Die Versammlungen des Vorstandes werden schriftlich mit einer Frist von zwei Woche unter Angabe der Tagesord- nung vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertretern einberufen. Die Einhaltung der Frist ist nicht notwendig, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht. Die Einhaltung der Form ist nicht notwendig, wenn kein Mitglied des Vorstandes wiederspricht. Widersprüche gegen Form und Frist können nur binnen 48 Stunden nach Kenntnis von der Einladung erhoben werden. Der 2. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, proto- kolliert die Versammlung und unterzeichnet das Protokoll. Der 2. Stellvertreter bewahrt die Protokolle auf.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung oder das Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

6. Vorstandsmitgliedern, denen es nicht möglich ist an einer Vorstandsitzung teilzunehmen, können sich in der Vorstandssitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen. Zum Nachweis der Vertretungsmacht ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde erforderlich. Es ist nur Einzelvollmacht möglich. Ein Vorstandsmitglied darf nur ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten.

7. Ist der Vorstandsbeschluss in einer dringlichen Angelegenheit herbeizuführen, so ist es statthaft je nach Dringlichkeit, ein schriftliches oder auch Umlaufverfahren per E-Mail durch- zuführen oder auch eine Beschlussfassung über sonstige Telekommunikationswege (Tele- fon, Telefonkonferenz, Videokonferenz, etc.) herbeizuführen. Der Vorsitzende entscheidet, ob ein Fall der Dringlichkeit vorliegt, der eine solche besondere Verfahrensweise rechtfertigt. Auch in diesen Fällen ist ein schriftliches Protokoll durch den zweiten Stellvertreter zu ferti- gen. Sollten Beschlüsse gefasst worden sein, so haben die anderen an der Beschlussfas- sung mit wirkenden Vorstandsmitgliedern das Protokoll im Nachgang unverzüglich schriftlich zu bestätigen.

8. Dem Vorstand des Vereines ist es gestattet, sich eine Geschäftsordnung zu geben, die jedoch den Satzungsmäßigen und gesetzlichen Vorschriften nicht zu wider laufen darf.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins einberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Die Einberufung muss den Gegenstand etwaiger Beschlussfassungen sowie die sonstigen Themen in einer Tagesordnung bezeichnen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt unwiderleglich dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte von dem Mitglied bekanntgegebene E-Mail Adresse gerichtet ist und ausweislieh des verwandten E-Mail Programms versandt wurde.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitglie- derversammlung einen Versammlungsleiter. Der 2. Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes, protokolliert die Mitgliederversammlung und die ge- fassten Beschlüsse. Dieses Protokoll wird vom Protokollierenden und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes unterzeichnet. Der 2. Stellvertreter bewahrt die Protokolle auf.

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen bzw. mit den in dieser Satzung besonders vorgesehenen Mehrheiten der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht.

4. Wenn über eine Satzungsänderung entschieden werden soll, so sind die zu ändernden Vorschriften und die Änderungsvorschläge bereits in der Einladung zu bezeichnen. Satzungsändernde Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Versamm- lung beim Vorsitzenden eingereicht werden. Eine nochmalige Unterrichtung der Vereinsmit- glieder erfolgt dann nicht. Über die Behandlung solcher Anträge entscheidet der Vorstand. Eine nachträgliche Ergänzung der Tagesordnung erfolgt nicht, wenn diese Entscheidungen zum Gegenstand hat, durch welche die Satzung geändert, der Verein aufgelöst, die Zu- sammensetzung des Vorstandes geändert oder ein Mitglied ausgeschlossen werden soll.

6. Der Vorstand kann unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mit- gliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 aller Mitglieder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt wird.

7. Den Vereinsmitgliedern ist es verwehrt, sich bei der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen. Dies gilt insbesondere für Beschlussfassungen. 8. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben.

§11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die CFI Internationale Kinderhilfe Deutschland gGmbH (HRB 9581, Amtsgericht Darmstadt), Heidelberger Landstraße 222, 64297 Darmstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Steinheim, den 05. Dezember 2012